The „BRD-GmbH-Fairy-tale“

Warum die Reichsbürger nicht Teil der Friedensbewegung sein können

Erstfassung von 2008, hier Stand 2020.

BRD-GmbH‘ler, „Staatenlos“ oder Reichsbürger?

Seit einigen Jahren wird die Friedensbewegung in Deutschland mit jeden Aufleben durch die Medien, die Politik und einigen NGO‘s als rechts bis rechtsradikal diffamiert. Mitverantwortlich dafür zeigen sich Bürger, die sich zwar der Friedensbewegung angehörig fühlen, jedoch keine friedensfähigen Positionen vertreten. Diese gibt es tatsächlich und es ist für die Friedensbewegung essenziell sich dem Thema zu widmen. Für die Kritiker ist dies ein willkommenes Fressen, da man sich so nicht länger ernsthaft mit den eigentlichen Anliegen der Friedensbewegung auseinander setzen muss.

Die Rede ist hier von den Reichsdeutschen, BRD-GmbH‘ler oder den sog. Staatenlosen oder Kaisertreuen, die sich wie zu Letzt am 29. August 2020 in Berlin gern unter der Flagge des Deutschen Reichs versammeln. Da die Vertreter dieser Thesen teils ganz unterschiedliche Standpunkte vertreten und eher heterogenen als homogen sind ist es schwierig einen Sammelbegriff für die verschiedenen Anhänger einzelner Thesen dieser Art zu wählen. Auch können die Argumentation oder gar Argumentationsketten ganz unterschiedlich ausfallen und sich sogar gegenseitig in dem einen oder anderen Punkt widersprechen.

Wie kann so ein Argument aussehen?

Wir sind Personal einer BRD-GmbH. Aus diesem Grund steht auch „Personalausweis“ bei uns im Ausweisdokument“.

Wichtig ist hierbei zu erwähnen, dass wir laut dieser These in einer GmbH leben, seitdem wir durch die Siegermächte nach dem zweiten Weltkrieg besetzt wurden (bzw. je nach Auffassung auch erst nach der Wiedervereinigung bzw. zum Ende des 1. Weltkriegs). Eigentlich sollte es „Personenausweis“ oder „Bürgerausweis“ heißen und nicht „Personal“, denn das sind ja nur „Angestellte“.

Bevor der zweite Weltkrieg zu Ende ging, müsste es also diese GmbH nicht gegeben haben und dem entsprechend wäre das Wort „Personalausweis“ im Ausweisdokument nicht verwendet worden. Tatsächlich gibt es nach meinen Recherchen das Wort „Personal“ im besagten Dokument bereits während der Monarchie des kaiserlichen Deutschlands, also bereits vor dem ersten Weltkrieg. Dazu möchte ich die folgenden Bilder zeigen:

Wie in Abbildung 1 zu sehen ist, wurde das Dokument 1918 ausgestellt. Links neben dem Foto sehen wir klar die Wörter „Personalbeschreibung des Inhabers“, gefolgt von den Personalien der Person. Die Abbildungen 2, 4 und 5 zeigen Dokumente aus der Weimarer Republik, auch dort finden wir das Wort Personalbeschreibung bzw. bei Abbildung 4 und 5 sogar das Wort „Personalausweis“. Abbildung 3 zeigt den Personalausweis der DDR und in Österreich heißt es im Übrigen ebenfalls Personalausweis. Damit ist gezeigt, dass das Wort „Personal“ hier von „Personalie“ abstammt und das Argument nur auf den ersten Blick logisch erscheint, einer Überprüfung aber nicht standhält.

Eine weitere Behauptung ist, dass die deutschen Staatsbürger aufgrund der besonderen Rechtslage in Deutschland allesamt keine natürlichen, sondern lediglich juristische Personen seien. Abzuleiten wäre das daraus, dass auf den Personalausweisen die jeweiligen Namen vollständig in Großbuchstaben geschrieben wären, was auf einen alten Brauch (Capitis deminutio) hindeuten soll.

Diese Behauptung lässt sich bei näherer Betrachtung jedoch ebenfalls widerlegen, denn sieht man sich die Personalausweise von beispielsweise Frankreich, Spanien, Malaysia, Albanien, Moldawien oder Gibraltar an, so erkennt man schnell, dass auch auf all diesen Ausweisen die Namen der Inhaber in Großbuchstaben geschrieben werden. Dies ist demnach keine Besonderheit und in den aufgezählten Ländern wohl kaum auf eine dort ebenfalls zufällig vorhandene, exotische Rechtslage zurückzuführen.

Nebenbei bemerkt ist es bei den aufgezählten Ausweisen ebenfalls so, dass die Staatsangehörigkeit wie auf den deutschen Ausweisen mit einem Adjektiv beschrieben wird. Auch dies ist demnach keine Besonderheit, die auf einen fragwürdigen Rechtsstatus des Landes schließen lässt.

Man sieht also, nicht jedes Argument, was zunächst logisch erscheinen mag, weil es eine Kausalität zu geben scheint, ist richtig.

Bevor ich nun weiter auf die Argumente eingehe, werde ich noch einige Überlegungen voranstellen bzw. hier dokumentieren.

Ich frage mich, was die Anhänger dieser Thesen für eine Erwartungshaltung haben? Viele von denen befassen sich Jahre mit diesem Thema. Gehen wir mal hypothetisch davon aus, dass alles zutrifft was sie sagen, sprich: „Wir sind ein besetztes Land, ohne Verfassung und wie ein Unternehmen organisiert.“ – So in etwa könnte stark zusammengefasst die Aussage sein. Daraus leiten sie ab, dass wir uns in einem völkerrechtswidrigen Zustand befinden. Also, angenommen, dass stimmt alles. Was passiert denn jetzt? Bei wem möchten Sie diesen Umstand reklamieren? Es gibt keine Instanz, an die man sich wenden könnte, die einem die Rechte wiederherstellen würde. Ferner, auf was möchte man sich berufen? Auf die Paulskirchenverfassung? Verfassung des Deutschen Reichs (Weimarer Verfassung)? Oder möchtest man sich lieber auf die Gesetze berufen, die nach dem Ermächtigungsgesetz erlassen wurden? Bringt uns das wirklich weiter? Diese Gesetze sind heute weder zeitgemäß, noch in irgendeiner Weise besser als das Grundgesetz. Tatsächlich haben sie uns zusammen dahin gebracht, wo wir heute stehen. Weiter davon ausgehend, dass Ihre Aussagen rein hypothetisch zutreffen, werden Sie irgendwann an den Punkt gelangen, wo Sie sagen, dass wir eine völlig neu konzipierte Verfassung brauchen.

Genau diese Option bietet das Grundgesetz an. Ganz legal und verfassungskonform, ohne Staatsstreich, gewaltfrei und ohne irgendwelche BRD-GmbH-Gebilde zu konstruieren.

Das Augenmerk dieses Personenkreises ist also sehr stark zurückgerichtet und das teilweise über Jahre hinweg, anstelle nach vorn zu schauen.

Die Friedensbewegung (und die Gesellschaft) brauchen keine zunehmend psychotischer werdenden Gruppen, die sich eine Parallelwelt schaffen, sondern ein breites Bewusstsein dafür, wo wir eigentlich hin wollen und wie wir dahin kommen. Anstelle also über vermeintliche Rechtsbrüche des vergangenen Jahrhunderts sich zu streiten, sollten wir Konzepte für die Zukunft entwickeln. Schließlich muss man einen Umstand akzeptieren, wenn man ihn verändern will und an der Stelle hapert es massiv.

Es ist hilfreich sich im Vorfeld mit den„Canones nach Savigny“ zu befassen und diese zu verinnerlichen. Wir gehen jetzt ein paar weitere Argumente durch!


Sie zitieren das BVerfG wie folgt:

Es wird daran festgehalten (vgl zB BVerfG, 1956-08-17, 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85 <126>), daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch die Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die Alliierten noch später untergegangen ist; es besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation nicht handlungsfähig. Die BRD ist nicht „Rechtsnachfolger“ des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat „Deutsches Reich“, – in Bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings „teilidentisch“.

Und daraus leiten sie (die Reichsdeutschen) ab:

  • Die BRD ist nicht handlungsfähig.
  • Das Deutsche Reich existiert, es mangelt nur an staatlichen Organen.

Was steht dort wirklich? Wir lesen noch mal genauer nach…

es (das Deutsche Reich) besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation nicht handlungsfähig.“

Dieses Zitat ist von 1973. Damals gab es auf dem Gesamtstaat „Deutsches Reich“ zwei (nicht souveräne) Teilstaaten (Westdeutschland [hier als BRD bezeichnet] und die DDR), sowie die heute nicht zur BRD gehörenden Gebiete). Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass es keine „Organisation“ gibt, die über alle Bereiche des Deutschen Reiches hinweg handlungsfähig ist.

Die BRD ist […] als Staat identisch mit dem Staat „Deutsches Reich“, – in Bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings „teilidentisch“.“

Ferner stellt das BVerfG fest, dass die BRD, also Westdeutschland, abgesehen von der räumlichen Ausdehnung, identisch ist. Fassen wir zusammen, was über das Deutsche Reich gesagt wurde:

Es besteht und besitzt Rechtsfähigkeit.

Dies trifft laut BVerfG auch auf die BRD zu, schließlich sind sie identisch (Ausnahme: Staatsgebiet).
Zwischenfazit: Die BRD besteht und besitzt Rechtsfähigkeit.

In der DDR wurde die gleiche Frage übrigens anders beantwortet. Dort ist man davon ausgegangen, dass das Deutsche Reich seit 1945 nicht mehr existiert.

Sie verwenden das Urteil also in einer manipulativen Weise. Dabei ordnen sie es nicht in den historischen Kontext ein.

Auf der Seite vom „Runden Tisch“ aus Berlin finden wir folgende Argumentation:

Grundgesetz (GG) [BGBl 1949]
Artikel 23


Diese Grundgesetz gilt zunächst im Gebiet der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein – Westfalen, Rheinland – Pfalz, Schleswig- – Holstein, Württemberg – Baden und Württemberg – Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.
Artikel 23 nach dem 23.09.90 [BGBl 1990 – II S. 885]
Artikel 23[aufgehoben]
Hier sehen Sie eindeutig den Beweis, daß eine BRD nach dem 23.09.1990 keine Rechtsgrundlage mehr gehabt hat. Durch die Aufhebung des Artikel 23 GG alte Fassung ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland weggefallen[…] Damit kann seither eine BRD als staatliches Gebilde nicht mehr existieren, wohl aber als staatsähnliches, auch als NGO (zu deutsch: Nichtregierungsoranisation) bezeichnetes Gebilde.“

Klingt ja logisch,… keine gültige Verfassung ohne Geltungsbereich. Doch ist es wirklich so einfach? Werden wir wieder sachlich und beschäftigen wir uns mit den Änderungen vom „Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“ (auch „Zwei-plus-Vier-Vertrag“ genannt). Dieser Vertrag hat nicht nur die Aufhebung des Artikels 23 GG zur Folge gehabt, sondern auch weitere Bestimmungen mit sich geführt.

Ich empfehle, den ganzen Vertrag zu lesen. Aus den Artikeln des Vertrages resultierten die Grundgesetzänderungen, die später durch unsere gewählten (und somit demokratisch legitimierten) Politiker umgesetzt wurden. Die Regierung Kohl entschied sich, Artikel 23 aus dem GG zu streichen. Das macht auch an dieser Stelle Sinn, da aus dem Zwei-plus-Vier-Vertrag hervorgeht, dass keine weiteren Teile Deutschlands hinzukommen werden.

Seitdem haben wir eine neue Präambel, um den Geltungsbereich zu klären.

In der Präambel mit namentlicher Einbeziehung aller Bundesländer ist der Geltungsbereich eindeutig definiert. Dass eine Präambel „i. d. R. nicht selbst den Charakter einer rechtlich bindenden Norm“ (Brockhaus, Band 17, Seite 431 f.) hat, ist korrekt. Dies ist „in der Regel“ so, das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 13. Juli 1973 der Präambel des Grundgesetzes allerdings genau diese rechtliche Bindung zugesprochen.

~Präambel des Grundgesetzes~

Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk. Mit Inkrafttreten dieser Änderungen ist das „Notstandsgesetz“ Grundgesetz zu einer echten Verfassung ausgereift. Das staatliche Selbstverständnis der konstituierten BRD ergibt sich aus der Präambel, sowie Art. 23, 116 und 146 GG. Wer sagt, dass die Präambel nicht dazu gehört, der versteht das Selbstverständnis des Staates nicht. Darüber hinaus kann der Verfassungsgeber seine Verfassung gestalten, wie es ihm beliebt. Es gibt keine völkerrechtlichen Normen, die einem Staat bindend vorschreiben, Schema X zu verwenden.

Bleiben wir beim Grundgesetz, um das eben Gesagte zu vertiefen.

Die allgemeingültige Definition für Verfassung laut Brockhaus ist folgende:

Die Grundordnung […] eines Staates. Im Rechtssinne ist die V. eines Staates der Inbegriff der geschriebenen oder ungeschriebenen grundlegenden Rechtssätze über Organisation und Funktionsweise der Staatsgewalt und die Rechtsstellung des einzelnen.“

Das Gabler Wirtschaftslexikon definiert eine Verfassung wie folgt:

Rechtliche Grundordnung eines Staates, Gesamtheit der geschriebenen und ungeschriebenen Rechtssätze über die Bildung, den Aufgabenkreis und die Organisation der obersten Staatsorgane, das Verhältnis der einzelnen Staatsorgane zueinander, die staatlichen Aufgaben, den staatsrechtlichen Aufbau des Staates und die Rechte des Bürgers gegen den Staat (Grundrechte).“

Wer hierunter das Grundgesetz subsumiert, wird feststellen, dass es jeden Punkt inhaltlich nachkommt:

Das Grundgesetz regelt die Rechte des Bürgers gegen den Staat unter anderem in den Artikeln 1 bis 19, die rechtliche Grundordnung Deutschlands sowie das Verhältnis der einzelnen Staatsorgane zueinander in Artikel 20, die staatlichen Aufgaben in den Artikel 83 ff., Bildung, Aufgabenkreis und Organisation der obersten Staatsorgane in den Artikeln 38 ff. und den staatsrechtlichen Aufbau des Staates in den Artikeln 20 ff..

Das Grundgesetz erfüllt demnach zweifelsfrei diese definierte Aufgabe einer Verfassung und stellt somit für die Bundesrepublik Deutschland die Verfassung dar, auch wenn diese den Namen „Grundgesetz“ trägt. Dies ist auch der Grund, warum die obersten deutschen Gerichte, wie das Bundesverfassungsgericht, auf Grundlage des Grundgesetzes entscheiden und Urteile sprechen.

Der Brockhaus unterscheidet ebenfalls nicht zwischen Verfassung und Grundgesetz, wie man im 23. Band der 19. Auflage auf Seite 191 sehen kann („Verfassung, Konstitution, Grundgesetz“). Dort sind beide Begriffe unter einer einzigen Definition zusammengefasst. Der Begriff „Grundgesetz“ wird aber unter einer eigenständigen Definition präzisiert (9. Band, Seite 222 f.). Unter 1) findet sich eine allgemeine, unter 2) eine spezifische, auf das deutsche Grundgesetz bezogene Definition:

Abk. GG, die am 8. 5. 1949 vom Parlamentar. Rat mit 53 : 12 Stimmen beschlossene, am 23. 5. 1949 verkündete und am 24. 5. 1949 in Kraft getretene Verf. der Bundesrep. Dtl. […]. Obwohl die Bez. >G.< nichts anderes ausdrücken will als >Verf.<, wurde sie gewählt, um vor dem Hintergrund der offenen → deutschen Frage den provisor. Charakter der im G. enthaltenen Bestimmungen zu betonen.“

Diese Definition ist aufgrund der hier hervorgehobenen Passagen eindeutig.

Auch andere Staaten besitzen Verfassungen, deren offizieller Name ebenfalls „Grundgesetz“ ist. So beispielsweise Dänemark ( „Danmarks Riges Grundlov“ – „Grundgesetz des Königreichs Dänemark“ ), Finnland („perustuslaki“- „Grundgesetz“) oder die Niederlande („Grondwet“). Auch diese Grundgesetze sind gültige Verfassungen.

Ein weiterer, weit verbreiteter Irrglaube ist, dass Verfassungen notwendigerweise vom Volk gewählt worden sein müssen, um Gültigkeit zu besitzen. Die allgemeinen Definitionen für „Verfassung“ weisen diesen Punkt aber nicht als notwendige Eigenschaft aus. Außerdem gibt es zahlreiche Verfassungen, die zweifelsfrei Gültigkeit besitzen, obwohl über sie ebenfalls nicht vom Volk abgestimmt wurde. Zu nennen wären hier beispielsweise die Verfassungen des Königreichs Belgien, Finnlands, der Slowakischen Republik, Islands, Lettlands oder Portugals.

Die ehemaligen deutschen Verfassungen, nämlich die Bismarcksche Reichsverfassung von 1871 und die Weimarer Verfassung von 1919, wurden nicht vom Volk gewählt. Eine gültige Verfassung muss, wie am Beispiel Englands zu sehen ist, nicht einmal in schriftlicher Form existieren.

Natürlich wurde Deutschland das Grundgesetz zum Großteil von den Alliierten auferlegt, aber es wurde von der deutschen Regierung als Grundordnung der Bundesrepublik akzeptiert und umgesetzt. Wer einen Blick in die Frankfurter Dokumente wirft, stellt fest, dass diese Einmischung von außen tatsächlich stattgefunden hat und ja, sie ist nach meiner Auffassung als völkerrechtswidrig einzustufen. Jedoch sollte man bedenken, dass „Deutschland“ vollständig besetzt war und die Besatzer hier „gnädigerweise“ dem besetzten Land zu „mehr“ Rechten und „Strukturen“ „verhalfen“. Natürlich mit dem Hintergrund des Eigennutzes der westlichen Besatzer. Sie wollten schließlich ein Bollwerk gegen den Kommunismus errichten. Dass die damalige Bundesregierung durchaus überwiegend besatzungskonform eingestellt war, mag also zutreffen, ist jedoch völkerrechtlich für deren Legitimationsfähigkeit unerheblich. Spätestens durch die darauf folgenden Bundestagswahlen im Jahre 1949 hat das deutsche Volk mit einer Wahlbeteiligung von 78,5% mehrheitlich signalisiert, dass dieses Grundgesetz als Rechtsgrundlage für das deutsche Volk in den entsprechenden Gebieten akzeptiert wurde.

Doch wird nicht in Grundgesetzartikel 146 davon gesprochen, dass sich das deutsche Volk eine Verfassung geben soll und ist damit nicht klar, dass das jetzige Grundgesetz eigentlich doch keine wirkliche Verfassung sein kann?

Der Artikel 146 des Grundgesetzes lautet:

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“

Der Artikel 146 ist – wenn auch juristisch nicht gleich verständlich formuliert – so zu verstehen, dass das Grundgesetz nicht zwangsläufig die letzte Verfassung für Deutschland sein muss, sondern dem deutschen Volk die Möglichkeit gegeben wird, sich – wenn nötig – auch für eine komplett oder in großen Teilen neue Verfassung zu geben. Es ergibt sich aus Art. 146 GG keine „Bringschuld“, sondern das Volk selbst muss sich für die Konstituierung einer neuen Verfassung (sofern es dies wünscht) auf Art. 146 berufen.

Letztlich ist entscheidende Punkt aber dennoch, dass die gesamte deutsche Rechtsprechung das Grundgesetz als Verfassung akzeptiert, sich am Grundgesetz orientiert und dieses als Grundlage ihrer Entscheidungen heranzieht.

Reichsdeutsche sagen:

Deutschland hat keinen Friedensvertrag und befindet sich daher noch im Krieg und ist von den Siegermächten besetzt.“

Ja, das wird oft gesagt und sogar durch Xavier Naidoo geadelt. Trau, schau, wem! Dann muss es ja stimmen! Naja, etwas Falsches wird nicht dadurch richtiger, wenn alle davon ausgehen, dass es stimmen müsste.

Friedensverträge sind ein beliebtes diplomatisches Mittel, um eindrucksvoll den Friedensschluss (zumeist) zweier Staaten zu symbolisieren. Solche Verträge sind völkerrechtlich bindend, können in der Realität allerdings durch erneute Kriegshandlungen jedweder Art faktisch wieder gebrochen werden. Der Zwei-plus-Vier-Vertrag (eigentlich: „Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“) wurde am 12. September 1990 in Moskau unterzeichnet und trat am 15. März 1991 in Kraft. Dieser Staatsvertrag, der zwischen der BRD und der DDR auf der einen, sowie England, Frankreich, den USA und Russland auf der anderen Seite geschlossen wurde, stellt in der Tat keinen Friedensvertrag dar, sondern sollte diesen ersetzen. Nach dem Zweiten Weltkrieg hielten es die Siegermächte bekanntermaßen nicht für ratsam, einen Friedensvertrag mit Deutschland zu schließen, sodass der Zwei-plus-Vier-Vertrag 1990 als Vorbereitung zur Wiedervereinigung anstelle eines Friedensvertrages treten sollte.

Somit ist die erste Feststellung an sich korrekt, dass Deutschland keinen Friedensvertrag mit den Alliierten unterzeichnet hat. Aber ist ein solcher Friedensvertrag völkerrechtlich unbedingt notwendig?

Ein Friedensvertrag ist nach damaligem und aktuellem Stand des Völkerrechts schon deshalb nicht zwingend erforderlich, da er nicht die einzige völkerrechtliche Möglichkeit der Kriegsbeendigung ist. Diese kann ebenfalls durch faktische Wiederaufnahme der diplomatischen, beziehungsweise friedlichen Beziehungen erfolgen, wie es geschehen ist. Der damalige Waffenstillstand ist somit durch die faktische Aufnahme von Friedenshandlungen und einem konkludenten Handeln zu einem realen Frieden ausgereift. Dieser Vorgang wird als Friedensschluss bezeichnet. Im Fachbuch „Völkerrecht“ von Prof. Dr. Karl Doehring liest sich das auf Seite 280 so:


Wir kennen andere historische Beispiele in dem Frieden durch den Friedensschluss zustande gekommen ist, aber nicht ein Beispiel eines Friedensvertrags, ohne Friedensbeschluss. Ein Beispiel ist dafür der US-Sezessionskrieg, der ohne Friedensvertrag beendet wurde. Das Herumreiten auf dem Friedensvertrag ist also der Unkenntnis geschuldet, dass der Friedensschluss hier das friedensstiftende Mittel ist und nicht der Vertrag. Zudem hat Deutschland sehr schlechte Erfahrungen mit Friedensverträgen. Immerhin war der Friedensvertrag von Versailles, wie der Name schon sagt, ein Friedensvertrag. Der Vertrag war jedoch in seinen Bestimmungen so einseitig konzipiert, dass man ihm heute eine große Rolle bei der Entstehung des Zweiten Weltkriegs einräumt, da dieser von den Deutschen als „Beleidigung“ empfunden wurde. Historisch ist es also absolut nachvollziehbar, auf dieses diplomatische Mittel zu verzichten.

Deutschland befindet sich demnach nicht mehr im Krieg mit den damaligen Alliierten, sondern in einem stabilen Frieden. Dies geht auch aus der „Joint Resolution Public Law 181, 82d“ hervor, die am 19. Oktober 1951 vom US-Congress verabschiedet wurde:

Die UDSSR hat ihrerseits den Krieg am 25. Januar 1955 für beendet erklärt:

 

Die UN-Feindstaatenklausel (nach den Artikeln 53, 77 und 107 der Charta der Vereinten Nationen) ist nach geltender Rechtsmeinung obsolet, also überholt und nicht mehr gebräuchlich. Die Stationierung von ausländischen Soldaten in Deutschland ist demnach keine Folge einer immer noch andauernden Besatzung, sondern Bestandteil bestehender, bilateraler Verträge, die von der deutschen Bundesregierung geschlossen wurden.

Ferner gibt es hier ein großen Widerspruch in der Argumentationskette der Reichsdeutschen, die einen Friedensvertrag fordern und sich gleichzeitig auf das Deutsche Reich als letztes souveränes Deutschland berufen, an dessen Ende ja ein Friedensvertrag stand.


Nun wird ein Reichsdeutscher sicher anführen wollen, dass beispielsweise die Erlasse des Kontrollrats der Besatzer noch gültig sind und auch nicht zurück genommen werden dürfen.


Es wird der Überleitungsvertrag bemüht (Überleitungsvertrag) und selbst Wikipedia sagt, dass der noch in Teilen gültig ist.

Immer noch gültig sind Erster Teil: Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 bis „… Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern“[3] sowie Absätze 3, 4 und 5, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 und 3, Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8. Dritter Teil: Art. 3 Abs. 5 Buchstabe a des Anhangs, Art. 6 Abs. 3 des Anhangs. Sechster Teil: Art. 3 Abs. 1 und 3. Siebter Teil: Art. 1 und Art. 2. Neunter Teil: Art. 1. Zehnter Teil: Art. 4.

Vor allem wird hier von Reichsdeutschen Artikel 1 zitiert:

Erster Teil
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Die Organe der Bundesrepublik und der Länder sind gemäß ihrer im Grundgesetz festgelegten Zuständigkeit befugt, von den Besatzungsbehörden erlassene Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern, sofern im Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten oder in den in dessen Artikel 8 aufgeführten Zusatzverträgen nichts anderes bestimmt ist. Bis zu einer solchen Aufhebung oder Änderung bleiben von den Besatzungsbehörden erlassene Rechtsvorschriften in Kraft. Vom Kontrollrat erlassene Rechtsvorschriften dürfen weder aufgehoben noch geändert werden.

Wie soll ein Land souverän sein, wenn es sich nicht mal über die erlassenen Rechtsvorschriften des Kontrollrats hinwegsetzen darf?

Zum Hintergrund: Der „Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen („Überleitungsvertrag“)“ wurde geschlossen, um die Besatzung zu beenden. Es heißt ja auch direkt im Text am Anfang:

(in der gemäß Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Fassung)

Beachtet man das Datum und befasst sich damit, was der Kontrollrat überhaupt für Rechtsvorschriften erlassen hat. Zum einen haben wir dort die Auflösung des Staates Preußen, zum anderen die Aufhebung der nationalsozialistischen Gesetze (Rassengesetze /Ermächtigungsgesetz usw.). Das sind Beispiele für die Dinge, über die wir hier sprechen. Und die Reichsdeutschen möchten dies nun laut Ihrer Argumentation, für nichtig erklären, damit man dem Staat volle Souveränität zusprechen kann? Diese Rechtsvorschrift aufzulösen wäre eine faktische Kriegserklärung gegen das heutige Polen, Frankreich und Russland und kann somit keine friedensfähige Position sein. Von den damit verbundenen Aufhebung der Aufhebung der Rassengesetze mal ganz zu schweigen.

Bei allem Respekt, aber mit einer solchen Haltung haben Menschen nichts auf Demonstrationen und Veranstaltungen für Frieden verloren.

 
Stichwort Staatsangehörigkeit.

deutsch“ ist doch kein Staat.

Auf der Seite vom Runden-Tisch liest sich die Argumentation so:

[…]Wie sie im Abschnitt Staatsangehörigkeit nachlesen können, hat die BRD kein eigenes Staatsangehörigkeitsgesetz oder eine eigene Staatsangehörigkeit.[…]“

Werfen wir noch mal einen Blick in das Grundgesetz:

Artikel 116 ~
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

Ja, im Sinne dieses Grundgesetzes gibt es Deutsche. Nun können wir uns drüber streiten, welchem Staat wir „die Deutschen" als Volk zumuten wollen. Wir können uns dieses immaterielle Rechtssubjekt der Staatszugehörigkeit sogar ganz materiell als „Staatsangehörigkeitsausweis„ verbriefen lassen.

Leider versäumen es die Berliner, auf Artikel 116 einzugehen. Dafür wird im erwähnten Abschnitt „Staatsangehörigkeit“ auf das StAG (Staatsangehörigkeitsgesetz) eingegangen und dessen Veränderungen im Wandel der Zeit genauer betrachtet. Beispielsweise wurde das Wort „Reichsangehörigkeit“ im Laufe der Zeit abgewandelt. Im Ergebnis sieht es heute wie folgt aus:

  Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.“

Die getätigten Änderungen dieses sehr alten Gesetzes (22. Juli 1913) wurden so an das Grundgesetz angepasst (vergleiche Art. 116 GG „Deutscher ist“). Für die Deutschen jenseits der Oder-Neiße-Grenze gibt es das Bundesvertriebenengesetz (BVFG ), sodass auch die Menschen mit einbezogen sind, welche zuvor als Reichsangehörige gegolten haben. Es ist also, nach wie vor, an alle gedacht. Nicht immer steckt hinter einer Wortänderung eine Vertuschung.

Im Artikel 65 GG steht etwas von Geschäftsordnung, Geschäfte und Geschäftsbereich.
Geschäfte sind Unternehmen, also sind wir doch eine GmbH!!! ...oder?

Werfen wir einen kurzen Blick in den Duden:

http://www.duden.de/rechtschreibung/Geschaeftsordnung

Dort steht:

Gesamtheit der Bestimmungen, die das Funktionieren eines Parlaments, einer Behörde, einer Partei, eines Vereins u.Ä. regeln.
Eine Geschäftsordnung hatte nie etwas mit dem zu tun, was wir heute als Geschäft (Laden) verstehen (Dort findet man höchstens eine Hausordnung…).

Reichsdeutsche verstehen diese Wörter also ohne den definierten Kontext.

Aber in Artikel 133GG steht etwas von „Vereinigten Wirtschaftsgebiet“, also ist die BRD ein Wirtschaftsgebiet und kein Staat!

 

Zitat Art. 133 GG:

Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.

Mit „Vereinigten Wirtschaftsgebiet“ meint dass GG die „Bizone“, also die Besatzungszone der USA und GB, welche seit 1947 zusammengeschlossenen war.

http://de.wikipedia.org/wiki/Bizone

Dazu noch das folgende Zitat:

Es fällt auf, dass die Argumente alle auf Halbwissen basieren und auch nur so funktionieren können. Wenn man weiß, dass man unter „Vereinigten Wirtschaftsgebiet“ die Bizone versteht, kann man dieses Argument nicht bringen. Nur wenn man verschweigt, was damit tatsächlich gemeint ist, liest es sich so, als würde hier etwas merkwürdig sein.

Ein weiteres Argument besteht darin, dass das Ordnungswidrigkeitengesetz selbst abgeschafft wurde. Begründet wird es mit einer im Jahr 2007 stattgefundenen Bereinigung von Gesetzen. Dabei wurde das „Einführungsgesetz“ zum Ordnungswidrigkeitengesetz entfernt. Die Argumentation der Reichsdeutschen besagt, dass wenn das Einführungsgesetz eines Gesetzes nicht mehr existiert, dann existiert auch das eigentliche Gesetz nicht mehr. Also analog zum Überleitungsvertrag oder der Präambel-Argumentationen.

Dazu sei gesagt, dass ein Gesetz nur dann ein Einführungsgesetz bekommt, wenn es einer Regelung vom Übergang der alten Gesetzeslage hin zur neuen Gesetzeslage bedarf. In diesem Fall regelte das Einführungsgesetz also wie mit einer nicht abgegoltenen „Übertretung“ der Rechtslage durch zum Beispiel Falschparken nach der Einführung des OWiG umgegangen wurde. Es regelt also wie mit betroffenen „Straftaten“ aus der Übergangszeit umgegangen wird, wenn diese nach neuer Rechtsprechung nun „nur noch“ Ordnungswidrigkeiten sind. Da es im Jahr 2007 wohl keine Strafzettel aus dem Jahr 1967 mehr gegeben hat, die der Staat noch hätte durchsetzen wollen, war das Einführungsgesetz überflüssig. Für weitere Informationen empfehle ich folgenden Link:

http://landesverband.bayernpartei.de/2011/existiert-das-ordnungswidrigkeitengesetz-noch/

(Link leider nicht mehr gültig, daher hier die PDF von https://archiv.org : )

Neben den Argumenten, die einem in Endlosdiskussionen von den Vertretern vorgetragen werden, gibt es diese Argumentation auch in Buchform käuflich zu erwerben. Eines dieser Bücher habe ich geschenkt bekommen. Diese Gelegenheit möchte ich nutzen, um anhand des Buchs zu zeigen, wie manipulativ das Buch den Leser hinters Licht führt.

Dabei handelt es sich um das Buch mit dem Titel „Die ‘‘BRD‘‘ GmbH oder zur völkerrechtlichen Situation in Deutschland und den sich daraus ergebenden Chancen für ein neues Deutschland“ – Erste Auflage 2012 (das weiße Exemplar). Der Autor ist ein gewisser DR. KLAUS MAURER. Durch den Doktortitel bekommt das ganze einen seriösen/wissenschaftlichen Anstrich, doch wie wissenschaftlich geht es weiter?

Bereits im Inhaltsverzeichnis wird dem Leser eine vorgefertigte Meinung suggeriert. Dies wird darin deutlich, dass die Überschriften häufig die Antithese in den Vordergrund stellen, zum Beispiel „Die Lüge, das ‘‘Grundgesetz‘‘ sei eine Verfassung“. Auch ist der häufige Gebrauch des Wortes „sogenannte(n)“ augenscheinlich. Beispiele dafür sind „Der sogenannte Einigungsvertrag“ oder „die neue Präambel des sogenannten ‘‘Grundgesetzes‘‘“. Ferner stellt der Autor alles, was er in Frage stellt, in Hochkommata.

Gut, dies sind nur Äußerlichkeiten, aber Hand auf’s Herz: der Autor selbst tut sich damit keinen Gefallen.

Es folgt die Einleitung. Auch hier wird die Konklusion des Buches vorweggenommen. Dort heißt es im vierten Absatz „[…]nichts von alldem ist nämlich wahr“ (Anm. d. Verf. gemeint ist die offizielle Lesart des deutschen Staates) und Menschen, die bisher nicht die Wahrheit des Dr. Maurer für wahr anerkennen, können ebenso gut an den Osterhasen oder den Weihnachtsmann glauben.

Zu Gute muss ich Dr. Maurer halten, dass er am Ende seiner Einleitung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und den Leser dazu auffordert, das Gesagte selbst zu hinterfragen und selbst zu prüfen. Gleiches gilt natürlich auch für diesen Artikel. Machen Sie sich immer Ihr eigenes Bild!

Zum jetzigen Zeitpunkt ist es meine Intention, die Aussagen bis zur ersten Zusammenfassung auf Seite 18 hier exemplarisch zu behandeln. Da diese bereits genügend Beispiele liefern, um die Arbeitsweise zu verdeutlichen. Von einer vollständigen Bearbeitung sehe ich ab, weil mir dazu meine Zeit einfach zu schade ist.

Den Anfang macht das Kapitel über „Die fehlende Staatlichkeit der ‘‘BRD‘‘“, es wird korrekterweise die Drei-Elemente-Lehre herangezogen, um die Staatlichkeit zu überprüfen. Diese besagt, dass ein Staat die Merkmale der Staatsgewalt, des Staatsgebiet und des Staatsvolks innewohnen muss. Es folgt die Prüfung der Staatsgewalt. Bis zur Zusammenfassung auf Seite 18 liefert Dr. Maurer diverse Argumente, die darauf abzielen, dass die Besatzung der Siegermächte bis heute andauert und die Bundesregierung keine Staatsgewalt ausüben kann. Dabei zitiert er Auszüge von Gesetzen und Verträgen oder beschränkt sich auf seine eigene Interpretation derer. Was jedoch fehlt, ist die Thematisierung der Pariser Verträge (vom 5. Mai 1955), deren Bestandteil auch der „Deutschlandvertrag“ (Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten) war. Eben dieser Vertrag regelt das Ende der Besatzung. Nicht ein Wort taucht darüber in Dr. Maurers Buch auf. Nada, Null.

Wie lässt sich das erklären? Ich meine, würde er die Pariser Verträge kritisieren und explizit nicht anerkennen, dann würde man seiner Argumentationskette ja noch folgen können (was sie aber nicht richtiger gemacht hätte), aber diese Verträge einfach zu verschweigen? Mit Verlaub, meines Erachtens soll hier der Leser gezielt hinters Licht geführt werden.

Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten

[„Deutschlandvertrag“]
Artikel 1
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags werden die Vereinigten Staaten von Amerika, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Französische Republik (in diesem Vertrag und in den Zusatzverträgen auch als „Drei Mächte“ bezeichnet) das Besatzungsregime in der Bundesrepublik beenden, das Besatzungsstatut aufheben und die Alliierte Hohe Kommission sowie die Dienststellen der Landeskommissare in der Bundesrepublik auflösen.
(2) Die Bundesrepublik wird demgemäß die volle Macht eines souveränen Staates über ihre inneren und äußeren Angelegenheiten haben.

Abgesehen davon finden sich bereits auf den ersten Seiten andere Fehler:

Auf Seite 14 wird behauptet, die Truppen der Besatzungsmächte würden sich auch heute noch an die Grenzen ihrer eigenen Besatzungszone halten. Es ist jedoch festzuhalten, dass es in Deutschland neben den Stützpunkten der Siegermächte auch Stützpunkte der kanadischen, niederländischen, belgischen und dänischen Streitkräfte gibt bzw. gab, auch gibt es noch den von der USAFE (United States Air Force, Europe) genutzten NATO-Stützpunkt in Geilenkrichen (Nordrhein-Westfalen / ehemalige britische Besatzungszone). Zudem muss man sich die Frage stellen, wieso man überhaupt mit einem Stützpunkt in ein anderes Bundesland umziehen sollte. Es würde viel kosten, hat aber keinen ersichtlichen Vorteil. Wenn wir schon über Kosten reden: Ebenfalls wird behauptet, dass wir die Besatzung bis heute bezahlen. Da die Besatzung nur bis 1955 andauerte, hatte Deutschland nach der Haager Landkriegsordnung auch nur die bis dahin angefallenen Kosten zu begleichen. Teil der Pariser Verträge war auch der Bündniseintritt in die NATO. Mit dem Eintritt in die NATO wurde aus den Besatzern Verbündete. Dazu Artikel 4 des Deutschlandvertrags:

  Artikel 4
(1) Bis zum Inkrafttreten der Abmachungen über den deutschen Verteidigungsbeitrag behalten die Drei Mächte weiterhin ihre bisher ausgeübten oder innegehabten Rechte in bezug auf die Stationierung von Streitkräften in der Bundesrepublik. Die Aufgabe dieser Streitkräfte wird die Verteidigung der freien Welt sein, zu der die Bundesrepublik und Berlin gehören. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 5 Absatz (2) dieses Vertrags bestimmen sich die Rechte und Pflichten dieser Streitkräfte nach dem Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (im folgenden als „Truppenvertrag“ bezeichnet), auf den in Artikel 8 Absatz (1) dieses Vertrags Bezug genommen ist.

Einen Abzug der Truppen im damaligen Westdeutschland war historisch gesehen, aufgrund der Bedrohung durch die UDSSR, keine Option, da die BRD ohne fremde Truppen nicht verteidigungsfähig gewesen wäre. Dies brachte der BRD sogar Vorteile ein, da der Verteidigungsbeitrag der an die NATO-Bündnispartner gezahlt wurde, viel günstiger war, als selbst ein ausreichendes Truppenpotenzial zu entwickeln. Der Verteidigungsbeitrag war im Übrigen auch deutlich geringer als die Besatzungskosten, die man zuvor zahlen musste. Diese Vorteilnahme war sowohl Frankreich, als auch Großbritannien ein Dorn im Auge. Die Soldaten brachten Kaufkraft nach Deutschland, die „daheim“ fehlte. Um hier mal eine Relation zu zeigen:

2013 beliefen sich die Kosten „Lasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt bzw. Abzug von ausländischen Streitkräften“ auf 56,125 Millionen Euro. Im Besatzungsjahr 1950 beliefen sich die Kosten auf 4,5 Milliarden DM. Laut dem Inflationsrechner (http://www.zinsen-berechnen.de/inflationsrechner.php) wären das im Jahr 2013 ca. 14 Milliarden Euro. Wir zahlen also nur 1/250 dessen und generieren gleichzeitig Einnahmen immerhin in Höhe von 1,64 Millionen Euro im Jahr 2014.

http://www.bundeshaushalt-info.de/startseite/#/2013/soll/ausgaben/einzelplan/0802.html

http://www.bundeshaushalt-info.de/startseite/#/2014/soll/einnahmen/funktion/033.html

Auf Seite 16 wird die „Kanzlerakte“ bemüht. Dazu ist eigentlich im Internet schon alles gesagt und auch Dr. Maurer scheint zu wissen, dass es sich dabei um eine Fälschung handelt, denn er schreibt:

Sofern der interessierte Leser Zweifel an der Echtheit dieses Dokuments hat, möge er dies aus seinem Gedächtnis streichen.“

Ich empfehle einen Blick auf die folgende Abhandlung zu diesem Thema:

http://aktenkunde.hypotheses.org/163

Die von Dr. Maurer aufgeführten Beispiele einer möglichen Erwähnung der Kanzlerakte (Komossa/Egon Bahr/Willi Brand), spiegeln das durch den Whistleblower John Perkins enthüllte Verhalten, der amerikanischen Außenpolitik wieder, das im Buch „Confessions of an Economic Hit Man“ dargelegt wird. Das Erpressen von Zugeständnissen von Regierungsangehörigen scheint zum internationalen Tagesgeschäft der Amerikanischen Dienste zu gehören. Dies ist weniger einer vermeintlichen Besatzermentalität geschuldet, sondern vielmehr der imperialistischen Ansprüchen der amerikanischen Administration, die sich aus egoistischen Motiven über internationales Recht hinwegsetzen.

MAURER führt zudem an, dass der Bundestag sich im März 2011 mehrheitlich für den Abzug der US-Atomwaffen auf deutschen Boden ausgesprochen hat, dieser Wunsch jedoch fruchtlos blieb. Genau genommen war diese Abstimmung bereits im März 2010. Die Bundestagsfraktion der Partei „Die Linke“ verlangte im Sommer 2013 eine Stellungnahme der Regierung, mit der Frage, was denn genau daraus geworden ist. In der Antwort der Bundesregierung (Drucksache 17/14369) ist zu entnehmen:

[…]Erkenntnisse der Bundesregierung, die auf eingestuften Berichten und Analysen beruhen, können – soweit sie die Nuklearstreitkräfte der NATO betreffen –im Rahmen dieser Antwort aus Gründen des Geheimschutzes nicht zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt insbesondere für mögliche Lagerorte und die Anzahl und Beschaffenheit von Nuklearwaffen, zu denen keine detaillierte Angaben gemacht werden können, da sich die Informationspolitik der Bundesregierung in Bezug auf die Nuklearstreitkräfte der NATO aus Sicherheitsgründen ganz an den Geheimhaltungsregelungen des Bündnisses ausrichtet.[…]

Diese Antwort ist natürlich in keiner Weise zufriedenstellend, jedoch lässt sich daraus ableiten, dass wir die Letzten sein werden, die etwas über die Atomwaffen erfahren. Selbst wenn es keine Atomwaffen mehr in Deutschland geben würde, würden wir es nicht erfahren. Umgekehrt natürlich genauso, wenn man das Potenzial erhöht, erfahren wir das ebenso wenig von offizieller Seite.

Das direkte Übernehmen von Erlassen/Verträgen/Verordnungen/Gesetzen stellt keinen Beweis dafür da, dass die Besatzung weiter andauert (siehe oben „Überleitungsvertrag“). Vielmehr ist es eine technische und logische Notwendigkeit. Würden wir beispielsweise morgen eine neue Verfassung in Kraft setzen, würden wir auch nicht darum herum kommen, in einem Überleitungsvertrag Bestimmungen festzulegen, die altes Recht weiterhin für gültig erklären. Andernfalls müsste man z.B. alle inhaftierten Menschen frei lassen, weil sie nicht nach dem Recht der neuen Verfassung verurteilt wurden und die alte Rechtsprechung nicht mehr gültig ist. Ich halte es zumindest für keine gute Idee, die mühsam eingefangen Psychopathen und Kinderschänder aus der Sicherheitsverwahrung zu entlassen. Ebenfalls empfinde ich es als weniger ratsam, die Grenzen des Deutschen Reichs wiederherzustellen, da dies doch den Frieden massiv gefährden würde. Menschen wie Dr. Maurer wollen dies offensichtlich. Deswegen sprechen sie auch von der ehemaligen DDR als „Mitteldeutschland“.

Das Einräumen von Vorbehalten gegenüber den Siegermächten, mögliche Erpressungen durch andere Staaten, sowie die von Maurer gar nicht erwähnten Abtretungen von Hoheitsrechten an die EU sind jedoch nicht als Aushebelung der Souveränität zu verstehen. Die Staatsgewalt liegt weiterhin vor. Dies zeigt auch das Beispiel Polens im Zweiten Weltkrieg. Dazu folgende Ausführung:

(RzW1966,367[69]):
Die militärische Besetzung Polens im zweiten Weltkriege durch deutsche und sowjetische Truppen und Dienststellen begründeten nur eine vorläufige Herrschaft über die besetzten Gebietsteile, der alle im Lande befindlichen Polen unterworfen waren. Das besetzte Gebiet blieb Staatsgebiet des militärisch unterworfenen Staates. Die polnische Staatssouveränität wurde dadurch völkerrechtlich nicht ausgelöscht. Träger der Staatsgewalt war die polnische Exilregierung, die sich im Jahre 1944 in London aufgehalten hat; sie genoß dort exterritoriale Rechte und unterhielt eigene Streitkräfte, die den Kampf gegen Deutschland fortführten. Nach dem Völkerrecht galt sie weiterhin als Regierung der staatlichen Gemeinschaft, obwohl sie im besetzten Gebiet keinerlei Gewalt mehr ausüben konnte. Wenn sie auch nicht in der Lage war, die Staatsbürger vor Verfolgungsmaßnahmen der Besatzungsmacht zu schützen, so kann gleichwohl nicht gesagt werden, daß die polnischen Staatsangehörigen des staatlichen Schutzes beraubt gewesen seien (BGH, RzW59, 254Nr.13 und v. 31.3.1965 -IVZB609/64-). Der polnischen Exilregierung hat es deshalb auch allein zugestanden, die Interessen der im Ausland lebenden Polen zu wahren und sie vor Unrecht zu schützen.
Quelle: http://www.zaoerv.de © 1971, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht / Albert Bleckmann – Deutsche Rechtsprechung in Völkerrechtlichen Fragen 1966 – 1968

Abgesehen von Dr. Maurers Verschweigen des Deutschlandvertrags sind also auch seine üblichen Ausführungen und Schlussfolgerungen falsch. Insgesamt lässt sich sagen, dass er sich eine Scheinwelt konstruiert. Der Versuch, über die im Buch hinterlegten E-Mail-Adressen Kontakt zu ihm aufzunehmen, scheiterte. Eine der beiden Adressen existiert nicht, bei der anderen blieb eine Antwort bis zum jetzigen Zeitpunkt aus. Eine andere Kontaktmöglichkeit ist nicht im Buch vermerkt. Auch lässt sich im Internet keine Vita des Herrn Dr. Maurer ausmachen. Ein Impressum gibt es nicht.

Oft sieht man, dass Vertreter der BRD-GmbH Argumentation mit „Beseelter Mensch“ unterschreiben. Wenn wir nun die Wortklauberei einfach mal umdrehen, kommen wir der Wahrheit vielleicht besonders nahe. Beseeltheit bedeutet im griechischen „psýchōsis“ und steht heute für Psychose, was eine psychische Störung ist, die mit weitgehenden Verlust des Realitätsbezugs einhergeht.

Ferner möchte ich die Frage in den Raum werfen, wie eine BRD-GmbH existieren kann, wenn doch das GmbH Recht teil des deutschen Rechts (BGB/HGB) ist und das HGB nur seine Gesetzeskraft entfalten kann, wenn es einen Staat gibt, der dem Gesetz die existenz zuspricht.

Fazit:
Nun, ein Fazit kann angesichts dieser gravierenden Wirklichkeitsverstümmelung nur lauten, dass das Thema in sich keine Substanz besitzt. Wie viele Menschen dennoch daran „glauben“ ist frappierend. Selbst Menschen im öffentlichen Dienst fallen teils auf die Zirkelschlüsse rein und bekräftigen diese sogar damit. Leider sind sie auch nur Menschen ohne jegliche juristische Bildung, die die gleichen Fehler machen können, wie alle anderen Bewohner des Landes ebenfalls.

Eigenrecherche, Quellenkritik, Logik? Fehlanzeige…

Wer einen Friedensvertrag für Deutschland fordert oder sich die Verfassung des deutschen Reichs zurück wünscht hat die Geschichte nicht verstanden und vertritt keine friedensfähige Position.




Christian Beckmann 25. Oktober 2023
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Politischer Extremismus in Deutschland
Staatlich organisierter Rechtsextremismus